Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

von Björn Keller

Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die Wohnräume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.04.2013. Das häusliche Arbeitszimmer unterliegt der Abzugsbeschränkung und ist steuerlich lediglich pauschal mit 1.250 € zu berücksichtigen. Im Streitfall erzielte der Kläger neben Einkünften als angestellter Oberarzt auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für diese Tätigkeit benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er im Obergeschoss des Zweifamilienhauses ein ausschließlich beruflich genutztes Büro eingerichtet hatte. Zwischen den Büroräumen im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand keine direkte Verbindung. Das Büro war nur über einen separaten Treppenaufgang zugänglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Für Büro- und Wohnbereich existierte je ein Mietvertrag. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt hingegen wertete das Büro als häusliches Arbeitszimmer und ließ deshalb nur die dafür festgesetzte Pauschale zum Abzug zu. Zwar gab das FG dem Kläger Recht, der Bundesfinanzhof jedoch hob im Revisionsverfahren das Urteil des FG wieder auf und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung entfällt der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im zu entscheidenden Fall wurde das gesamte Grundstück mit Gebäude ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzt. Die beruflichen und privaten Räume standen im Zusammenhang zur häuslichen Sphäre.  Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitszimmer des hauptberuflich als Oberarzt tätigen Klägers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete und demzufolge auch kein unbeschränkter Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG gegeben war.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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