Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen

von Björn Keller

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2010 entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für eine Fortbildungsveranstaltung, bei der auch in nicht unerheblichem Maße verbreitete Sportarten ausgeübt werden, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Er berief sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss vom 21.09.2009, in dem bereits entschieden wurde, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen, grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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