Anwendungshinweise zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
von Björn Keller
Mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) detaillierte Anwendungshinweise im Rahmen der Umsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes. Neben der bereits in den BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 und vom 1. April 2022 festgelegten Verlängerung der Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden nun auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen. Diese gesetzlichen Fristverlängerungen werden bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut. Die Fristen für nicht beratene Steuerpflichtige werden für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat verlängert. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen. Für Steuerpflichtige, die mit den Steuer- und Feststellungserklärungen dafür zugelassene Institutionen beauftragt haben, gelten erweiterte Fristverlängerungen. Für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 werden diese jeweils um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert. Die regulären Erklärungsfristen gelten wieder ab dem Besteuerungszeitraum 2025. Da die Fristverlängerungen gesetzlich geregelt sind, ist dafür keine Antragstellung erforderlich. Eine Verlängerung der (verlängerten) Fristen in den beratenen Fällen ist nur in Ausnahmen und per schriftlicher Begründung möglich. Unabhängig von den Fristverlängerungen dürfen die Finanzämter eine vorzeitige Abgabe der Erklärungen fordern. Diese müssen zwischen dem regulären und dem verlängertem Abgabetermin liegen. Durch die Fristverlängerungen wird auch die Zeitspanne zur Festlegung von Verspätungszuschlägen bei nicht termingerechter Abgabe der Erklärungen verlängert. Allerdings liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, wenn auch die gesetzlich verlängerten Fristen nicht eingehalten werden. Die zinsfreien Karenzzeiten für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurden entsprechend der neuen gesetzlichen Abgabefristen für die Steuererklärungen ebenfalls für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz