Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

von Björn Keller

In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.07.2013 die Anforderungen präzisiert, die für einen steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben bei der Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten. So ist bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Leistet der beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht das der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann (beispielsweise verdeckter Unterhalt) und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens schließen lässt. Eine unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt. Allerdings haben derartige Aufzeichnungen für den Steuerpflichtigen Bedeutung, um die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen des Angehörigen in dem vertraglich vereinbarten Umfang nachzuweisen. Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger als Einzelunternehmer eine im Aufbau befindliche Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Darin war fixiert, dass die Eltern für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen sollten. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Auch das FG entschied nicht im Sinne des Klägers. Da die Eltern  tatsächlich mehr als die vertraglich vereinbarten  Wochenstunden gearbeitet hätten, seien die Arbeitsverträge nicht korrekt umgesetzt worden. Fremde Arbeitnehmer hätten sich darauf nicht eingelassen. Der Bundesfinanzhof widersprach nun mit seinem Urteil den Vorinstanzen. Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wurde, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbrachte und der Steuerpflichtige alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt hat. Der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ leisteten, ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant. Das Führen von Arbeitszeitnachweisen betrifft hier auch nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat. Insofern stand der Anerkennung der Arbeitsverhältnisse der Eltern des Klägers nichts im Wege.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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