Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe IV

von Björn Keller

Die Bundesregierung unterstützt mit der Überbrückungshilfe IV weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Für die von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffenen Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche entfällt diese Grenze. Zudem können diese Unternehmen wie auch die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft  zusätzliche Förderungen beantragen. Der Förderzeitraum umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2022. Als einheitliches Kriterium für eine Antragsberechtigung gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat von Januar bis März 2022. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Es gibt einige Änderungen zu vorherigen Überbrückungshilfen. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten. Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bei 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch erstattet; 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch erstattet. Der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss wird vereinfacht und es können erhöhte Beihilferahmen genutzt werden. So erhalten Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro), um sicherzustellen, dass die Hilfe schnell bei den Betroffenen ankommt. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen (beispielsweise touristisches Übernachtungsverbot, 2G, 3G, Sperrstunde) wegen Unwirtschaftlichkeit zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet  Überbrückungshilfe IV beantragen. Zudem können junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden, Überbrückungshilfe VI beantragen. Des Weiteren wird die Überbrückungshilfe IV um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung spezifischer Hygienemaßnahmen (beispielsweise Kontrolle von Corona-Zutrittsbeschränkungen) erweitert. Generell gilt, dass die Überbrückungshilfe IV nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden kann. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Hinweis: Grundsätzlich können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen gestellt werden, wenn sich die Förderzeiträume nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können demzufolge keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen. Sie können aber zu einem späteren Zeitpunkt zur Überbrückungshilfe IV wechseln, sofern sich bei den tatsächlichen Zahlen ein höherer Zuschuss ergibt. Genaue Informationen dazu erfolgen im Laufe des Frühjahrs 2022.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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