Änderungen in den Vorschriften zur Rechnungsstellung – Pflichtangabe „Gutschrift“
von Björn Keller
Der Bundestag hat am 26.06.2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Artikel 10 Änderungen des UStG beschlossen. Danach regelt die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG neu aufgenommene Nr. 10 die weitere Pflichtangabe „Gutschrift“ bei der Rechnungsstellung. Diese Angabe ist in der Rechnung immer dann Pflicht, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet. Auch die Verwendung des englischen Begriffs „self-billed invoice“ sollte für den Vorsteuerabzug des die Gutschrift ausstellenden Unternehmers unschädlich sein. Die Anerkennung der Begriffe „credit note“ oder „Eigenfaktura“ ist hingegen unwahrscheinlich. Wichtig ist, dass bei einer sogenannten kaufmännischen Gutschrift, beispielsweise bei der Abrechnung über einen Erstattungsbetrag aus einem vorangegangenen Umsatz, auf dem entsprechenden Dokument nicht mehr der Begriff „Gutschrift“, sondern ein anderer Begriff (beispielsweise Korrekturbeleg) verwendet wird. Das Dokument könnte sonst als Rechnung angesehen werden und der Empfänger würde demzufolge die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz