Änderungen in den Vorschriften der Rechnungsstellung – Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

von Björn Keller

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde auch eine Änderung in § 14a Abs. 1 UStG beschlossen. Die zusätzlichen Pflichten bei der Rechnungserteilung in besonderen Fällen wurden um eine weitere Rechnungsangabe und eine Rechnungsstellungsfrist ergänzt. Danach ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, sofern er seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz im Inland hat und Umsätze in einem anderen Mitgliedsstaat ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedsstaat nicht beteiligt ist sowie die Steuer in dem anderen Mitgliedsstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart wurde. Das bedeutet, dass der leistende Unternehmer wissen muss, ob in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er die Leistung erbringt, das Reverse-Charge-Prinzip (Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) gilt. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedsstaat aus, so ist die Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, über die im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Anmerkung: § 14a Abs. 5 UStG schreibt vor, dass auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG – also insbesondere bei im Inland steuerpflichtigen Bauleistungen, Lieferungen im Schrotthandel und Gebäudereinigungsleistungen auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft mit dem Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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