Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09. Juni 2022 (VI R 26/20) entschied, darf ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Nutzung eines Taxis die Aufwendungen nur in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er kann grundsätzlich bei Erfüllung aller Voraussetzungen den gesetzlich festgelegten Betrag für jeden Entfernungskilometer beanspruchen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel er nutzt. Für Menschen mit Behinderung hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ausnahme bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eingeräumt. In diesem Fall darf ein Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen, sofern diese höher sind. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs fällt jedoch ein Taxi nicht unter die Kategorie der öffentlichen Verkehrsmittel. Somit ist dessen Nutzung auch nicht steuerlich begünstigt. Bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG habe der Gesetzgeber die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Bus und Bahn) in Betracht gezogen und damit den Begriff eines öffentlichen Verkehrsmittels recht eng gefasst. Demzufolge kann ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte per Taxi zurücklegt, seine Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz