Ablehnung des Gründungszuschusses wegen finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist regelwidrig
von Björn Keller
Das Landessozialgericht Hessen entschied in seinem Urteil vom 18.03.2016, dass Arbeitsagenturen einen Antrag auf Gründungszuschuss nicht wegen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ablehnen dürfen. Beim Gründungszuschuss handelt es sich überwiegend auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III, denn der Anspruch auf Gründungszuschuss setzt einen Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen voraus. Dieser ist ebenfalls nicht einkommens- oder vermögensabhängig. Allenfalls im Hinblick auf die zweite Förderphase dürfte ein Berücksichtigen der sozialen Lage oder die allgemeine Vermögenslage des Gründers bei der Ermessensausübung möglich sein. Im strittigen Fall hatte ein arbeitsloser IT-Consultant bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater beantragt. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass anhand der dargestellten Einnahmen- und Vermögenssituation der Gründer sein Vorhaben selbst finanzieren könne. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Da wie beim ALG I auch beim Gründungszuschuss keine Bedürftigkeitsprüfung vorgesehen ist, war die Entscheidung der Agentur für Arbeit ermessensfehlerhaft. Als Entscheidungskriterien können lediglich die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts und die persönliche Eignung des Antragstellers herangezogen werden. In dem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass andere Landessozialgerichte eine Berücksichtigung der Eigenleistungsfähigkeit auch in der ersten Förderphase für möglich halten. Und zwar dann, wenn aus der selbständigen Tätigkeit von Anbeginn an derartige Gewinne erwirtschaftet werden, die eine Überbrückung der Gründungsphase mittels Gründungszuschuss nicht notwendig machen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz