Abgabefristen für die Steuererklärungen 2011
von Björn Keller
Am 02.01.2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder gleich lautende Erlasse über die Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Danach sind für das Kalenderjahr 2011 die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer sowie zur Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes bis zum 31.05.2012 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt. Sofern die Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2012 verlängert. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln gilt der 31.05.2013. Den Finanzämtern bleibt vorbehalten, in begründeten Fällen (z.B. in Erwartung einer hohen Abschlusszahlung) Erklärungen mit einer angemessenen Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Bei stichhaltigen Einzelanträgen kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2013 bzw. in den Fällen gemäß der §§ 3 und 4 StBerG bis zum 31.06.2013 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Man könnte also sagen, dass mit Verstreichen des 28.02.2013 der Rubikon von säumigen Steuerpflichtigen überquert ist.
Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2011 endete. Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2011 eingestellt, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.
Anmerkung: Die genannten Fristen gelten insbesondere nicht für sogenannte Antragsveranlagungen zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer (Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte). Hier sind Erklärungen innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren - also bis spätestens 31.12.2015 - abzugeben.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz