Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Teil 4
von Björn Keller
Die Teile 1 bis 3 bezogen sich auf die Änderungen bei der Steuerentstehung und die damit einhergehenden Erklärungspflichten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
In Teil 4 und 5 sollen die Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung dargestellt werden. Ab 01.07.2010 sind Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jedes Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben. Damit wird die bislang gültige Regelung, wonach die Zusammenfassende Meldung zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, aufgehoben. Dies stellt faktisch eine Fristverkürzung für Steuerpflichtige und Berater dar und ist daher nicht nachvollziehbar, zumal gegebenenfalls auch ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Soweit die Bemessungsgrundlage im laufenden und den letzten vier Kalendervierteljahren € 100.000 (ab 01.01.2012 € 50.000) nicht übersteigt, kann die Zusammenfassende Meldung quartalsweise abgegeben werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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